Satzung

Gemeinsam stark sein für die Menschen in unserer Stadt

Satzung

Präambel

Die Bürgerstiftung Rheda-Wiedenbrück ist eine nachhaltige, selbständige, unabhängige und gemeinnützige Institution zur Förderung gemeinwohlori-entierter Zwecke und zur Unterstützung bürgerschaftlichen Engagements in Rheda-Wiedenbrück. Die Arbeit der Bürgerstiftung ist durch Partizipati-on und Transparenz gekennzeichnet. Die Bürgerstiftung stärkt die Eigen-verantwortung der Menschen in unserer Stadt. Bürger helfen Bürgern und sichern ein Stück Lebensqualität, auch ergänzend zu bestehenden Initiati-ven.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

  (1) Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Rheda-Wiedenbrück“.

  (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Rheda-Wiedenbrück.

  (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben der Stiftung

  (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. der Abgabenordnung.

  (2) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln be-steht nicht.

  (3) Die Bürgerstiftung wirkt in einem breiten Spektrum des städtischen Lebens. Sie fördert, initiiert und organisiert Projekte in den Bereichen:

  • Bildung und Erziehung
  • Gesundheitswesen
  • Heimatpflege
  • Jugend und Senioren
  • Kunst, Kultur und Denkmalpflege
  • Mildtätigkeit
  • Sport
  • Umwelt- und Naturschutz und Landschaftspflege
  • Völkerverständigung
  • Wissenschaft und Forschung

  (4) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO für eine andere gemeinnützige Körperschaft oder für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung von steu-erbegünstigten Zwecken auf dem Gebiet der Stiftungszwecke.

  (5) Daneben kann die Stiftung ihre Zwecke auch unmittelbar verwirkli-chen. Dies geschieht insbesondere durch:

  • die Vergabe von Stipendien, Beihilfen oder ähnlichen Zu-wendungen zur Förderung der Aus- und Fortbildung,
  • die direkte Unterstützung von Personen im Sinne des § 53 AO, die auf die Hilfe anderer angewiesen sind,
  • die Durchführung von Kulturveranstaltungen und Vorträgen,
  • die Errichtung von Sportanlagen,
  • die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit für die Stiftung.

  (6) Die Stiftung macht Öffentlichkeitsarbeit, um den Bürgerstiftungs-gedanken zu verankern.

  (7) Die Stiftung fördert Angelegenheiten im eigenen Stadtgebiet und solche, die darüber hinaus im besonderen Interesse der Stadt lie-gen. Eine Zusammenarbeit mit anderen Stiftungen im Hinblick auf gemeinsame Förderung oder der Verwaltung ist möglich.

  (8) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie ei-genwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine natürlichen oder juristi-schen Personen durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen be-günstigen. Die Mittel der Stiftung dürfen ausschließlich für die sat-zungsmäßigen Zwecke der Stiftung verwendet werden. Die Stifter / Stifterinnen und ihre Rechtsnachfolger / Rechtsnachfolgerinnen erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung.

§ 4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden

  (1) Das Stiftungsvermögen besteht aus der in der Einrichtungserklä-rung genannten Erstausstattung. Das Vermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Das Stiftungsvermögen ist möglichst sicher und Ertrag bringend anzulegen. Vermögensum-schichtungen sind zulässig.

  (2) Die Stiftung ist gehalten Spenden einzuwerben oder entgegenzu-nehmen.

  (3) Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zustiftungen zu. Zustiftungen im Sinne dieser Satzung sind solche, die der Zu-wendungsgeber / die Zuwendungsgeberin ausdrücklich dafür be-stimmt. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet Zustiftungen anzunehmen.

  (4) Der Vorstand ist berechtigt, die Zuwendung nach eigenem Er-messen zu verwenden oder aus ihnen zweckgebundene Rückla-gen zu bilden, soweit die Vorschrift des steuerlichen Gemeinnüt-zigkeitsrechts dies zulässt. Freie Rücklagen müssen dem Stif-tungsvermögen zugeführt werden.

  (5) Die Stiftung ist verpflichtet, über ihr Vermögen und über ihre Ein-nahmen und Ausgaben Buch zu führen. Sie ist zudem verpflich-tet, vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan und nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstel-len. Über das Vermögen treuhänderisch geführter Stiftungen ist gesondert Buch zu führen.

§ 5 Erfüllung der Stiftungsaufgaben

(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwach-senden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zeitnah zu verwenden.

(2) Ansprüche auf Zuteilung von Stiftungsmitteln bestehen nicht. Empfänger/innen von Stiftungsmitteln sind zu verpflichten, Re-chenschaft über deren Verwendung abzulegen.

§ 6 Stiftungsorganisation

  (1) Organe der Stiftung sind
a) Stiftungsrat
b) Vorstand mit Geschäftsführung
c) Kuratorium

  (2) Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahr-lässigkeit.

§ 7 Stiftungsrat

  (1) Der Stiftungsrat besteht aus den Gründungsstiftern / Gründungsstifterinnen und späteren Zustiftern / Zustifterinnen. Mitglied im Stiftungsrat werden Stifter, die eine vom Stiftungsrat festgesetzte Summe zustiften.

  (2) Die Zugehörigkeit besteht auf Lebenszeit. Mitglieder des Stif-tungsrates, die Funktionen im Vorstand wahrnehmen, lassen für die Zeit ihrer Tätigkeit im Vorstand ihr Mandat im Stiftungsrat ruhen.

  (3) Scheidet ein Mitglied aus, wird der Nachfolger / die Nachfolgerin vom Stiftungsrat auf Vorschlag des Stifters / der Stifterin oder seiner / ihrer Rechtsnachfolger gewählt.

  (4) Die Stifter / Stifterinnen können sich im Stiftungsrat mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.

  (5) Juristische Personen können dem Stifterrat nur unter der Bedingung und so lange angehören, als sie eine natürliche Person zu ihrer Vertreterin im Stifterrat bestimmen und dieses der Stiftung schriftlich mitteilen.

  (6) Bei Zustiftungen aufgrund einer Verfügung von Todes willen kann der Erblasser / die Erblasserin in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmen, die dem Stifterrat angehören soll.

  (7) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden / eine Vorsitzende und einen Stellvertreter / eine Stellvertreterin.

  (8) Der Stiftungsrat überwacht die Einhaltung des Stifterwillens und die Geschäftsführung durch den Vorstand. Er entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten und berät und unterstützt den Vorstand.

  (9) Der Stiftungsrat erstellt eine Geschäftsordnung für Stiftungsrat und Vorstand.

(10) Der Stiftungsrat erstellt Richtlinien zur Vergabe von Stiftungsmit-teln und überwacht deren Einhaltung mittels Einspruchsrechts bei richtlinienwidrigen Vergaben.

(11) Der Stiftungsrat wird nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jähr-lich einberufen und bestätigt den Wirtschaftsplan und den Jahresbericht.

(12) Der Stiftungsrat beauftragt das städtische Rechnungsprüfungsamt bzw. ein geeignetes Unternehmen mit der Rechnungsprüfung.

(13) Der Stiftungsrat kann die Stiftungssatzungen unter Berücksichtigung des ursprünglichen Willens der Stifterinnen und Stifter an sich verändernde Verhältnisse anpassen.

(14) Der Stifterrat wählt den Vorstand und das Kuratorium.

(15) Aus wichtigem Grund können Mitglieder des Vorstandes durch Beschluss des Stiftungsrates mit einer Mehrheit von 2/3 der vorhandenen Stimmen abberufen werden. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör.

§ 8 Vorstand mit Geschäftsführung

  (1) Der Vorstand vertritt die Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetz-lichen Vertreters. Die Stiftung wird durch den Vorsitzenden / die Vorsitzende des Vorstandes oder seinen / ihren Stellvertreter / seine / ihre Stellvertreterin vertreten.

  (2) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe des Stiftungszwecks und der Satzung und der vom Stiftungsrat erlassenen Richtlinie.

  (3) Der Vorstand ist zuständig für Berichterstattung und Rechnungslegung über die Tätigkeit der Stiftung.

  (4) Der Vorstand richtet die Geschäftsführung ein. Die Geschäftsführung hat die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.

  (5) Der Vorstand besteht aus fünf Personen, wobei vier vom Stiftungsrat und eine weitere vom jeweils amtierenden Bürgermeister / von der jeweils amtierenden Bürgermeisterin gewählt bzw. benannt werden.

  (6) Die Amtszeit des Vorstands beträgt fünf Jahre. Eine mehrfache Berufung ist zulässig Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mit-glieder bis zur Bestimmung ihrer Nachfolger / Nachfolgerinnen im Amt.

  (7) Der Vorstand wählt zu Beginn seiner Amtszeit aus seiner Mitte den Vorstandsvorsitzenden / die Vorstandsvorsitzende und den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden / die stellvertretende Vorstandsvorsitzende. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinigen kann.

  (8) Aus wichtigem Grund können Mitglieder des Vorstands durch Be-schluss des Stiftungsrates mit einer Mehrheit von 2/3 der vorhan-denen Stimmen abberufen werden. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör.

  (9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen soweit nicht diese Satzung etwas An-deres bestimmt. Stimmenthaltungen bleiben bei der Feststellung der Mehrheit unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden / der Vorsitzenden, bei seiner / ihrer Verhinderung die des / der stellvertretenden Vorsitzenden.

(10) Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen.

(11) Die Vorstandmitglieder haben Anspruch auf Ersatz angemesse-ner, nachgewiesener Auslagen.

§ 9 Kuratorium

  (1) Das Kuratorium berät über die Vergabe der verfügbaren Mittel gemäß der vom Stiftungsrat aufgestellten Geschäftsordnung und Richtlinien.

  (2) Die Mitglieder des Kuratoriums sind durch ihr Fachwissen oder ihr bürgerschaftliches Engagement besonders für diese Aufgabe qualifiziert. Bei der Auswahl sollte auf eine ausgewogene Alters- und Geschlechterstruktur hingewirkt werden.

  (3) Das Kuratorium hat bis zu 12 Mitglieder. Drei Ratsmitglieder wer-den vom Stadtrat Rheda-Wiedenbrücks entsandt und die übrigen werden vom Stiftungsrat gewählt.

  (4) Die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums beträgt fünf Jahre. Ausscheidende Kuratoriumsmitglieder bleiben bis zur Bestim-mung ihrer Nachfolger im Amt.

  (5) Der Vorsitzende / die Vorsitzende und der stellvertretende Vorsit-zende / die stellvertretende Vorsitzende des Kuratoriums wird aus den Mitgliedern gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinen kann.

  (6) Aus wichtigem Grund können Mitglieder des Kuratoriums wäh-rend der Amtszeit durch das Kuratorium abberufen werden. Das betroffene Mitglied hat hierbei kein Stimmrecht, jedoch Anspruch auf Gehör. Die Abberufung erfolgt mit 2/3 Mehrheit der Stimmen aller Kuratoriumsmitglieder.

  (7) Das Kuratorium tagt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jähr-lich. Es wird vom Vorsitzenden / von der Vorsitzenden des Kura-toriums einberufen. Über die Sitzungen ist jeweils eine Nieder-schrift anzufertigen und eine Ausfertigung dem Stiftungsrat und dem Stiftungsvorstand zuzuleiten.

  (8) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben bei der Feststellung der Mehrheit unberücksichtigt.

  (9) Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Für den Ersatz angemessener, nachgewiesener Auslagen gelten die Regelungen wie für den Vorstand.

§ 10 Änderung der Satzung

  (1) Änderungen der Satzung sind grundsätzlich möglich. Die Ände-rung der Zwecke ist jedoch nur möglich, nur möglich, wenn die Umstände sich derart verändert haben, dass eine Zweckverwirkli-chung in der von den Gründungsstiftern beabsichtigten Form nicht mehr möglich ist. Änderungen der Satzung sind durch Be-schluss des Stiftungsrates mit einer 2/3 Mehrheit der Stimmbe-rechtigten möglich.

  (2) Durch Änderung der Satzung darf die Gemeinnützigkeit der Stif-tung nicht beeinträchtigt werden.

§ 11 Auflösung der Stiftung / Zusammenlegung

  (1) Die Auflösung der Stiftung ist nur möglich, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines gemäß § 7 geänderten Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt.

  (2) Die Auflösung der Stiftung oder deren Zusammenlegung mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen können Vorstand und Stiftungsrat gemeinsam mit einer Gesamtmehrheit von ¾ ihrer Mitglieder beschließen. Die durch Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

  (3) Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstig-ten Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Rheda-Wiedenbrück, die es ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Stiftungsaufsichtsbehörde

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.

§ 13 Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmi-gungspflichten sind Beschlüsse und Satzungsänderungen über die Auflö-sung oder Zusammenlegung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt aufzuzeigen. Bei Satzungsänderungen die den Zweck der Stiftung betref-fen ist zuvor die Einwilligung des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

Juli 2011